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Im Rahmen der Verwaltung Ihres Eigentums bieten wir Ihnen folgende Leistungen an, die
wir gern auch vertraglich mit Ihnen vereinbaren. Dieser Leistungskatalog besteht aus den Grundleistungen sowie aus den möglichen Sonder- und Zusatzleistungen die wir nach den gesetzlichen Grundlagen des WEG und des BGB sowie nach den Richtlinien des Bundesfachverbandes Wohnungsverwalter e.V. vertraglich vereinbaren können.
Teil A - Grundleistungen
Teil B - Sonder- und Zusatzleistungen
Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Verwaltung
Teil A - Grundleistungen
Allgemeine Kaufmännische Verwaltung
Eigentümerversammlung
- Umfassende und allseitige Vorbereitung der ordentlichen Eigentümerversammlung einschließlich der zur Beschlußfassung notwendigen Unterlagen nach Abschluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
- Erstellung der Tagesordnung für die ordentliche Eigentümerversammlung gemeinsam
mit dem Verwaltungsbeirat,
- Fristgerechte Einberufung der ordentlichen Eigentümerversammlung,
- Vorsitz und Protokollierung während der Versammlung,
- Erstellung eines Beschlußprotokolls und dessen Übergabe an den Verwaltungsbeirat
zur Prüfung und Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach der Versammlung,
- Anfertigung der Protokollabschriften nach Bestätigung durch den Verwaltungsbeirat
und Übersendung an alle Eigentümer,
- Laufende Beschlußkontrolle zwischen den ordentlichen Eigentümerversammlungen
und Ausführung der Beschlüsse nach den vertraglich vereinbarten Leistungen.
2. Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat
- Ganzjährige Betreuung des Verwaltungsbeirates durch die Verwaltung bei wichtigen gemeinschaftlichen Belangen,
- Bei Bedarf regelmäßige Besprechungen zwischen Verwaltung und Verwaltungsbeirat
zur Situation im Verwaltungsobjekt mit Ortsbegehungen und Festlegungen für die
weitere Verwaltungsarbeit,
- Vorlage der geordneten Unterlagen für den Abschluß eines jeden Wirtschaftsjahres
zur Rechnungsprüfung, die gemeinsam mit der Verwaltung in einer Verwaltungs-beiratssitzung erfolgt,
- Vorbereitung der ordentlichen Eigentümerversammlung und der zu fassenden
Beschlüsse nach erfolgter Rechnungsprüfung und Abschluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
- Entscheidung gemeinschaftlicher Belange auf der Grundlage gefaßter Beschlüsse
mit dem Verwaltungsbeirat zwischen den ordentlichen Eigentümerversammlungen,
- Einbeziehung des Verwaltungsbeirates in die Entscheidungs- und Beschlußvorbereitung bei wichtigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.
3. Betreuung der Wohnungs- und Gewerbeeigentümer
- Vorbereitung der Haus-, Nutzungs- und Reinigungsordnungen für die Gemeinschafts-einrichtungen und Gemeinschaftsanlage und Vorbereitung der Beschlußfassung,
- Überwachung der Einhaltung und Durchführung der jeweils gültigen Haus-, Nutzungs-
und Reinigungsordnungen,
- Mündliche und schriftliche Erteilung von Auskünften an die Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft und Gewährung der Einsichtnahme in die Unterlagen der Verwaltung und zur Abrechnung eines Wirtschaftsjahres im Büro der Verwaltung nach Terminabsprache,
- Erstellung von Verträgen für die Vermietung von Objekten,
- Übergabe mit Anfertigung eines Übergabeprotokolls,
- Erstellung von Verträgen für die Vermietung von Objekten,
- Führung des zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Schrift- und Telefonverkehrs sowie Übernahme der Korrespondenz mit den Eigentümern eines Objektes,
- Auswahl von Hausmeistern und anderer Dienstkräfte für die Eigentümergemeinschaft
und Vorbereitung des Vertragsabschlusses im Namen der Eigentümergemeinschaft
und nach Absprache mit dem Verwaltungsbeirat.
4. Betreuung der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft
- Prüfung von Vertragsinhalten, Feststellung der Zweckmäßigkeit von Verträgen, gegebenenfalls Empfehlung zur Änderung, Ergänzung oder Neuabschluss von
Verträgen, Stellungnahme im Rahmen der ETV,
- Anforderung von Leistungs-, Vertrags- und Kostenangeboten für Instandhaltungen
und Instandsetzungen, Prüfung der Vertragsinhalte, Erarbeitung von Vorschlägen für
die Beschlußfassung zum Vertragsabschluß,
- Erarbeitung von objektbezogenen Dienstanweisungen, insbesondere für Dienstkräfte
im Bereich der Pflege der Verwaltungsobjekte,
- Kontrolle und Überwachung der sach- und termingerechten Erfüllung abgeschlossener Leistungs- und Lieferverträge, sowie Einforderung der Leistung bei Nichterfüllung der Verträge. Gegebenenfalls kann nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat die Vertragskündigung vorgenommen werden.
5. Führung der Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft
- Führung und Aufbewahrung aller für eine ordnungsgemäße und fachgerechte
Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums notwendigen Unterlagen, sowie
Archivierung der Unterlagen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und Fristen.
Rechtsgeschäftliche Verwaltung
6. Abschluß, Kündigung von Verträgen, die der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums dienen, sowie rechtsgeschäftliche Vertretung
Auf der Grundlage der für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geltenden gesetzlichen Vorschriften, der Teilungserklärung, sowie den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaften werden im Auftrag und im Namen der Gemeinschaft Verträge abgeschlossen, die der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen.
Dabei handelt es sich insbesondere um:
- Dienstleistungsverträge mit Hausmeistern, Gärtnern und anderen Dienstkräften,
- Wartungsverträge für die technischen Einrichtungen,
- Versicherungsverträge nach Einholung von Vergleichsangeboten und nach
Zustimmung durch den Verwaltungsbeirat oder Beschlußfassung durch die Eigentümergemeinschaft,
- Werkverträgen die der ordnungsmäßigen Erfüllung der Verpflichtung zur Instandhaltung und/oder Instandsetzung dienen,
- Verträgen mit Kreditinstituten die der Führung von Fremdkonten (Giro- und
Anlagekonten ect.) dienen,
- Verträgen mit Dienstleistungsunternehmen (u.a. Gartenpflege, Hausmeisterservice, Heizkostenabrechnungsservice ect.), die der ordungsmäßigen Bewirtschaftung von gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen bzw. der ordnungsmäßigen Abrechnung verbrauchsabhängiger Kosten dienen,
- Sonstige Verträge, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich und zweckmäßig sind,
- Mietverträge über Teile des gemeinschaftlichen Eigentums.
Diese Verträge sind erforderlichenfalls auf Beschluß der Eigentümerversammlung oder im Auftrag des Verwaltungsbeirates zu kündigen.
Gleichfalls erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung der Eigentümer im Bedarfsfalle beispielsweise durch Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen oder zur
Abwendung von Rechtsnachteilen und zur Wahrung von Fristen.
Im Falle der Notwendigkeit der Einleitung gerichtlicher Verfahren erfolgt die Zusammenarbeit mit dem von der Eigentümergemeinschaft zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwalt durch fachliche Zuarbeiten.
Gleichzeitig werden Vorlagen zur Beschlußfassung durch die Eigentümergemeinschaft vorbereitet und der Eigentümergemeinschaft zur Beschlußfassung vorgelegt.
Finanz- und Vermögensverwaltung
7. Einrichtung einer nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichteten Buchhaltung und Buchführung, Führung der Hausverwaltungskonten und deren treuhänderische Verwaltung sowie Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens der Eigentümergemeinschaften
Für die Verwaltung der Eigentumswohnungen werden fach- und sachbezogene Konten
zur Überwachung der Zahlungsverpflichtungen der Eigentümer und ggf. auch der Mieter eingerichtet, um auf der Grundlage des jährlichen Wirtschaftsplanes die Zahlungseingänge
zu überwachen. Erforderlichenfalls werden selbständig gegen säumige Zahler
Mahnverfahren eingeleitet.
Die Führung der Treuhandkonten für die Hausverwaltung erfolgt streng getrennt für
jede Eigentümergemeinschaft gem. § 27 Abs. 1 und 4 WEG.
Für die Rücklagengelder der Eigentümergemeinschaft (Instandhaltungsrücklage) erfolgt die Einrichtung eines Anlagespar- bzw. Festgeldkontos für jeder Eigentümergemeinschaft getrennt vom Konto der Hausverwaltung. Entsprechend des im Wirtschaftsplan jährlich beschlossenen Rücklagebetrages erfolgt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres die Aufstockung des Rücklagebetrages.
Die Entnahme aus den Rücklagengeldern erfolgt nur für die von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Instandhaltungsmaßnahmen.
Für die Dienstkräfte (geringfügig Beschäftigte) der Eigentümergemeinschaften erfolgt die vorschriftsmäßige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lohnbuchhaltung und Lohnabrechnung.
Innerhalb des Rechnungswesens wird die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Rechnungen und Gebührenbescheide vorgenommen. Die Überweisung der Rechnungs- und Gebührenbeträge erfolgt erst nach Prüfung unter Einhaltung der Termine
und ggf. Beachtung von Skonti.
8. Erarbeitung von Wirtschaftsplänen und Abrechnung der Betriebskosten
- Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr und Eigentumswohnanlage mit Nachweis der Verteilung nach Kosten- / Einnahmeart in Form des Gesamtwirtschaftsplanes für die Eigentumswohnanlage und als Einzelwirtschaftsplan
je Sonder- /Teileigentum gemäß § 28 des WEG,
- Vorlage des jährlichen Wirtschaftsplanes in der Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung,
- Berechnung, Abruf bzw. Lastschrifteinzug und Buchung der Hausgeldzahlungen auf
der Grundlage des beschlossenen Wirtschaftsplanes,
- Überwachung der Hausgeldzahlungen, ggf. außergerichtliche Anmahnung rückständiger Zahlungen und selbständige Einleitung gerichtlicher Mahnverfahren,
- Nach Abschluß eines jeden Wirtschaftsjahres Erstellung einer Gesamtabrechnung für
die Eigentumswohnanlage sowie Einzelabrechnungen je Sonder-/Teileigentum auf der Grundlage der beschlossenen Umlageschlüssel unter Berücksichtigung von verbrauchsabhängigen Kostenpositionen sowie Vorlage der Abrechnungen zur Rechnungsprüfung durch den Verwaltungsbeirat und Vorlage zur Beschlußfassung
durch die Eigentümergemeinschaft in der ordentlichen Eigentümerversammlung,
- Berechnung, Abruf und Lastschrifteinzug bzw. Auszahlung des in der Abrechnung nachgewiesenen Abrechnungsbetrages sowie Kontrolle des Zahlungseinganges,
- Rechnungslegung erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Abschluß des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
- Gewährung der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen gegenüber allen übrigen Miteigentümern oder auch Mietern nach erfolgter Rechnungsprüfung und vorheriger Terminabsprache im Büro der Verwaltung.
Technische Verwaltung
9. Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des Gemeinschaftlichen Eigentum
erforderlichen Maßnahmen
- Kontinuierliche, regelmäßige Begehung des Gesamtobjektes zur technischen
Überprüfung des Gemeinschaftseigentums und zur Erkennung vorhandener und
sich anbahnender Schäden, um kurz- oder langfristige Maßnahmen vorbereiten und einleiten zu können - evtl. Erarbeitung und Vorlage von Beschlußfassungen,
- Beratung über kurz- oder langfristigen Bedarf der Instandsetzung einschließlich der Berechnung der dazu notwendigen finanziellen Mittel. Bei Erfordernis Hinzuziehung
von Fachpersonal nach Beschluß und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft.
- Organisation und Überwachung der Wartungs- und Prüfintervalle gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen für die technischen Anlagen der Wohnanlage,
- Einholung von Angeboten, Kostenvoranschlägen, ggf. Gutachten zu Lasten der Gemeinschaft,
- Organisation und Überwachung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, deren Abnahme, Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, ggf.
Einbeziehung von Gutachtern auf Beschluß und zu Lasten der Eigentümergemeinschaft,
- Organisation und Überwachung der Personen, die mit der Erfüllung der gemeinschaftlichen Verkehrssicherungspflichten beauftragt sind.
10. Bauliche Änderungen - Modernisierungen - Aus- und Umbauten
- Stellungnahme zu vorgesehenen Maßnahmen dieser Kategorien auf der Grundlage von Anträgen der Gemeinschaft oder von Eigentümern, Erarbeitung von dazu notwendigen Beschlüssen und Vorlage zur Beschlußfassung.
Teil B - Sonder- und Zusatzleistungen
1. Außerordentliche Eigentümerversammlungen
- Organisation und Durchführung von außerordentlichen Eigentümerversammlungen,
deren Einberufung durch den Verwaltungsbeirat oder durch einzelne Eigentümer beantragt wird oder die, die Verwaltung zur Lösung außergewöhnlicher oder unaufschiebbarer Verwaltungsaufgaben auf Grund notwendiger Beschlußfassung für erforderlich hält,
- Vorsitz in der außerordentlichen Eigentümerversammlung,
- Erstellen der Niederschrift während der außerordentlichen Eigentümerversammlung
und Fertigung des Beschlußprotokolls,
- Erstellen von Protokollabschriften nach Bestätigung des Protokolls durch den Verwaltungsbeirat und Versenden an die zuletzt bekannte Anschrift der Eigentümer,
- Bearbeitung der anläßlich der außerordentlichen Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse und getroffenen Festlegungen.
2. Betreuung der Eigentümer
- Fertigung und Versand von Kopien, die über den im Verwaltervertrag vereinbarten Arbeitsumfang hinausgehen (z.B. Kopien von Versicherungsscheinen, Belegnachweise
von Hausgeldabrechnungen, Verwalterverträgen usw.),
- Fertigung und Versand von Informationen von und an Eigentümer,
- Abgabe der Zustimmungserklärungen bei Verkauf von Sonder- oder Teileigentum bzw. Änderung der gewerblichen Nutzung von Teileigentum,
- Begehung von Wohnungen vor bzw. nach Vermietungen und Erstellung von Gutachten
für evtl. notwendige Reparaturen oder Sanierungsarbeiten.
3. Betreuung der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft
- Vorbereitung und Überwachung der ordentlichen Durchführung von Verträgen für Eigentümer oder Eigentümergemeinschaften, die inhaltlich über die im Verwaltervertrag vereinbarten Leistungen hinausgehen, wie beispielsweise Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in großem Umfang, Wiederherstellungsmaßnahmen nach Versicherungsschäden und Restfertigstellungsarbeiten.
4. Wiederherstellung von Unterlagen für die Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen
Auf Beschluß der Eigentümer bzw. von Eigentümergemeinschaften werden folgende Sonderaufgaben übernommen:
- Wiedererbringung von Grundstücksunterlagen, die für die Verwaltung notwendig sind
und die bei Übernahme der Verwaltung nicht vorgelegt werden können,
- Herstellung von Verwaltungsunterlagen in Vorbereitung der Übernahme einer
Verwaltung, wenn diese Unterlagen für die Verwaltung unerläßlich sind, jedoch bei Übernahme nicht vorgelegt werden können,
- Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen nach dem Ablauf der gesetzlich festgelegten Aufbewahrungsfrist.
5. Vorbereitung von Rechtsgeschäften im Auftrag und in Vollmacht der Eigentümer und Eigentümergemeinschaften
Bei Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses zur Durchführung gerichtlicher Maßnahmen gegen Eigentümer , Bauherren und Vertragspartner der Eigentümer und Eigentümergemeinschaften übernimmt die Verwaltung die Vorbereitungsarbeiten zur Übergabe der Unterlagen an zu bevollmächtigende Rechtsanwälte und Gerichte insbesondere
- in Beweissicherungsverfahren bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum,
- in Klageverfahren bei Restfertigstellungsansprüchen gegen den Bauherren,
- in Klageverfahren bei Ansprüchen zur Nachbesserung und Gewährleistung,
- in Klageverfahren zur Beitreibung von Hausgeldrückständen,
- in Teilnahme an Verfahren in Wohnungseigentumssachen, an welchen der Verwalter
kraft Gesetzes beteiligt ist,
- in öffentlich-rechtlichen Verfahren.
6. Einrichtung und Unterhaltung einer Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen
Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Mehrheitsbeschlusses der Eigentümer werden bei Übertragung der Verwaltung die Aufgaben übernommen:
- Herstellung einer geordneten Buchhaltung für die Zeit der Vorverwaltung,
- Überprüfung früherer Hausgeld- und Nebenkostenabrechnungen aus der Zeit der Vorverwaltung, geordnet nach Wirtschaftsjahren und Erstellung neuer überarbeiteter Hausgeld- und Nebenkostenabrechnungen geordnet nach Wirtschaftsjahren,
- Mahnwesen bzw. Beitreibung von Rückständen aus der Zeit der Vorverwaltung,
- Erstellung von Anforderungen und Beitreibung von Geldern, die nicht Inhalt des beschlossenen Wirtschaftsplanes sind (z.B. Sonderumlage bei außerplanmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen),
- Rechnungslegungen während bzw. vor Abschluß eines Wirtschaftsjahres.
7. Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder bzw. des gemeinschaftlichen Vermögens
- Eröffnung und Führung weiterer Konten der Eigentümergemeinschaft z.B. für
mehrheitlich beschlossene Sondermaßnahmen.
8. Durchführung der für die außerordentlichen Instandhaltungen und Instandsetzungen
sowie in sonstigen dringenden Fällen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen
- Tätigkeiten gemäß Teil A, Ziffer 8, zu deren Organisation und Durchführung die fachspezifischen Kenntnisse von Fachleuten (z.B. Architekten und /oder Ingenieuren) erforderlich sind und die damit über den Kenntnissen eines Kaufmannes in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft liegen oder deren Auftragssumme einen Betrag von € 500,00 je Einheit, die einem Sonder- oder Teileigentum zuzurechnen ist, übersteigt,
- Erstellung von mittel- und langfristigen Instandhaltungsplänen.
9. Durchführung von baulichen Änderungen - Modernisierungen - Aus- und Umbauten
- Organisation und Durchführung baulicher Änderungen, Modernisierungen , Um- und Ausbauten des gemeinschaftlichen Eigentums in Verbindung mit Sonderfachleuten (Architekten, Ingenieuren u.a.) einschließlich der erforderlichen Abnahmen mit allen Beteiligten (ausführende Firmen und Verwaltungsbeirat evtl. Bauausschuss) auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft .
Die Vertragsgestaltung und die Festlegung der Vergütungssätze erfolgt entsprechend den Bedingungen der Wohnanlagen und deren Anforderungen.
Die Festlegung der Verwaltervergütung erfolgt auf Grund der Angebotsbearbeitung individuell.
Es steht sicher außer Frage, dass die Verwaltung nur so gut sein kann, wie ihm die Eigentümer und deren Mieter in seiner Arbeit entgegenkommen und unterstützen. Ein Verwalter, der ständig auf sich gestellt ist und ohne Mithilfe und Unterstützung des Verwaltungsbeirates und/oder die Eigentümer bleibt, wird kaum die Erwartungen derer,
die ihn zum Verwalter bestellt haben, erfüllen können. Aus diesem Grund ist es wichtig,
dass auch die Eigentümer im eigenen Interesse einige wesentliche Voraussetzungen
schaffen und ihre Pflichten aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und
den Beschlüssen erfüllen, die dann dazu beitragen, Ihr Immobilienvermögen erfolgreich
zu verwalten und zu bewirtschaften.
Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Verwaltung
1. Die rechtzeitige und geordnete Übergabe aller Verwaltungsakten - dazu gehören u.a.:
- Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
- Aktuelle Stammdaten (u.a. Eigentümer-/Mieterlisten einschließlich deren aktuelle Anschriften )
- Beschlußprotokolle der Eigentümerversammlungen,
- Sämtliche gerichtliche Entscheidungen aus WEG-Verfahren,
- Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschließlich Massenangaben und wohnungsspezifische Berechnungen,
- Der zur Zeit gem. Beschluß gültige Wirtschaftsplan,
- Die vom Verwaltungsbeirat geprüften Belege in geordneter und zusammengestellter
Form einschließlich Geldbestandsnachweis über gemeinschaftliche Gelder in
spezifizierter Form,
- Vorangegangene Abrechnungen, Korrespondenzen und sonstige im Zusammenhang
mit der Eigentümergemeinschaft stehenden Unterlagen,
2. Die Ausstattung der Verwaltung mit entsprechenden Vollmachten,
3. Die unverzügliche Anzeige von erkannten Schäden am Gemeinschaftseigentum,
auch wenn sich diese im Bereich des Sondereigentums/Teileigentums befinden,
4. Die Gewährung des Zutritts zu Bereichen des Sonder-/Teileigentums nach vorheriger Terminabsprache zugunsten der Verwaltung oder Dritten für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschafts- und ggf. am Sonder-/Teileigentum,
5. Die Einhaltung der jeweils gültigen Haus- und Nutzungsordnungen der Gemeinschaft. Hierbei kommt insbesondere den vermietenden Eigentümern die Aufgabe und
Verpflichtung zu, diese als Bestandteil der Mietverträge aufzunehmen und ihre Mieter
zur Einhaltung der Haus- und Nutzungsordnungen anzuhalten (soweit der einzelne
Eigentümer dies nicht durch einen Vertrag über die Verwaltung von Sonder-/Teileigentum
auf einen Dritten übertragen hat).
Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache:
Wir sind immer bemüht unsere Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
Falls uns doch einmal ein Fehler unterläuft oder Sie das Gefühl haben unfreundlich oder ungerecht behandelt worden zu sein, dann bitten wir Sie um ein entsprechendes
Feedback. Sie können davon ausgehen, daß wir Ihre Anregungen gern aufnehmen,
um unsere Arbeit weiter zu verbessern und damit Ihren und auch unseren eigenen Anforderungen an ein modernes Dienstleistungsunternehmen gerecht zu werden.
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